von DEC » Samstag 26. November 2005, 10:30
Das Abschießen von pyrotechnischer Munition zu Silvester vom eigenen befriedeten Besitztum oder vom befriedeten Besitztum eines anderen mit Zustimmung des Inhabers des Hausrechtes ist frei von waffenrechtlichen Erlaubnispflichten zulässig, wenn es den Vorgaben der Verwendersicherheit (also Schießen senkrecht nach oben, nicht in der Nähe von leicht brennbaren Objekten usw.) entspricht.
Weiterhin ist der Transport der Gas- und Schreckschusswaffe von Ort zu Ort erlaubnisfrei, also ohne Kleine Waffenschein, zulässig wenn die Waffe nicht schuss- und zugriffsbereit transportiert wird.
Neues Waffengesetz / bitte beachten !
Ab dem 01.04.2003 gibt es den kleinen Waffenschein für Gas- und Schreckschusswaffen. Sie benötigen diesen kleinen Waffenschein nur dann, wenn Sie beabsichtigen eine Gas- oder Schreckschusswaffen in der Öffentlichkeit geladen und zugriffsbereit bei sich zu tragen.
Wenn Sie die gleiche Waffe ungeladen und verpackt transportieren, brauchen Sie diesen kleinen Waffenschein nicht! Zum Kauf von diesen Gas- und Schreckschusswaffen braucht man ebenfalls keine Berechtigung. Der Verkauf erfolgt gegen Altersnachweis ab 18 Jahren.
@Pagai:
Ich werde mich mal über die Selbstverteidigung und Notwehr informieren!
Das ich meine, dass bei meiner Sachkunde gesagt worden ist, dass man sie mit dem kleinen Waffenschein zur Notwehr nutzen darf.
Wieso will man eine Waffe sonst in der Öffentlichkeit mit sich herumtragen?
Auf deinen befriedeten Grundtück darfst du auch mit ner 357Mag rumlaufen, du kannst sie im Haus geladen neben dich hinlegen solange du allein im Haus bist und die Möglichkeit nicht besteht, dass eine andere Person über einen 2. Haustürschlüssel Zugang zu der Waffe erhält.
Gruß